Netzentgelte § 15 GasNEV und § 21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Energienetze Schaafheim GmbH mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2023 wurden zum 21.12.2022 veröffentlicht.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten wie Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben sowie ggf. sonstige Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
- Netzentgelte ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 / PDF (175 KB)
- Netzentgelte ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 / PDF (260 KB)
- Netzentgelte ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 / PDF (289 KB)
- Netzentgelte gültig ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 / PDF (145 KB)
- Netzentgelte gültig ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 / PDF (136 KB)
- Netzentgelte ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 / PDF (127 KB)
- Netzentgelte ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 / PDF (131 KB)
- Archiv Netzentgelte vor 2018
- Konzessionsabgabesätze der versorgten Kommunen
- Mehr-/ Mindermengenpreise